Allgemeine Vertragsbedingungen der Kayron GmbH
Stand 28.03.2019
1. Geltung
1.1 Für die zwischen der im Firmenbuch LG St. Pölten unter FN: 432173z eingetragenen KAYRON GmbH (in der Folge auch als „Kayron" bezeichnet) und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (in der Folge auch als „Kunde“ bezeichnet) abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kaufverträge, Bauverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen gelten ausschließlich nachstehende AGB.
1.2 Der Kunde anerkennt mit Unterfertigung (Unterschrift) des Angebotes die Geltung dieser AGB. Steht die Kayron mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Ebenso haben diese AGB für alle mit der Ausführung der Leistung verbundenen Nebenarbeiten Geltung. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen mit Kayron entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich von Kayron bestätigt werden.
1.3 Von diesen AGB abweichende Regelungen, die sich in der Auftragsbestätigung des Lieferanten oder in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen den AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
1.4 Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 des KSchG, treten die zwingenden Bestimmungen des KSchG anstelle der Regelungen in den AGB. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben davon aber unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote der Kayron verstehen sich unverbindlich und frei bleibend. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden mündliche Zusagen und Nebenabreden, sind für die Kayron nicht verbindlich. Jedes Angebot bedarf zum Vertragsabschluss einer unterschriebenen Auftragsbestätigung der Kayron. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls einen Vertragsabschluss.
2.2 Für die Annahme eines Angebotes wird eine Frist von 4 Wochen vereinbart. Verstreicht diese Frist fruchtlos, verfällt das Angebot. Verzögert sich der Baubeginn auf Wunsch des Kunden um mehr als 3 Monate, ist eine Nachkalkulation erforderlich, die dem Kunden schriftlich mitgeteilt wird.
2.3 Sanierungsaufträge sind so erstellt, dass sie "in einem Zug" ausgeführt werden.
2.4 Auf Verlangen der Kayron ist vom Kunden eine Bankgarantie in Höhe der Auftragssumme beizubringen.
3. Preis
Alle von der Kayron angebotenen Preise (Einzelpositionen) sind, sofern nicht anders vermerkt, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. In der Endsumme des Angebotes ist die MwSt gesondert ausgewiesen sowie der Bruttopreis. Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserbringung notwendige Kosten verändern, so ist die Kayron berechtigt, die Preise entsprechend unter schriftlicher Vorankündigung anzupassen.
4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Grundsätzlich gelten als Vertragsgrundlage Vorauszahlung/en nach Baufortschritt bei Bauleistungen. Bei Auftragserteilung an die Kayron ist eine Anzahlung des Kunden lt. Angebot zu leisten. Teilzahlung/en auf der Grundlage von Vorauszahlungen sind lt. Bau- und Leistungsfortschritt zu leisten. Erfolgen keine Zahlungen/Teilzahlungen werden die Arbeiten bis nach dem Zahlungseingang verschoben. Daraus resultierende Bauzeitverschiebungen verlängern eventuell vereinbarte fixe Fertigstellungstermine. Eventuelle Pönaleforderungen sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die durch die Verschiebung eventuell entstandenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Die vom Kunden in Auftrag gegebenen Leistungen, Waren, Entwürfe, Pläne, Skizzen sind nach Erhalt der Rechnungen innerhalb der in der Rechnung angeführten Zahlungsfrist zu bezahlen.
4.1 Zahlungsplan
Ist ein Zahlungsplan vereinbart, hat dieser für das jeweilige Projekt Gültigkeit.
4.2 Skonto
Anzahlungen und Teilzahlungen sind innerhalb 7 Tagen netto ohne Abzug zur Zahlung fällig (einlangend am Konto der Kayron), sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle eines Zahlungsverzuges (auch bei Teilzahlung) sind alle Skontovereinbarungen hinfällig. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
4.3 Verzugszinsen
Bei nicht fristgerechter Zahlung des Kunden betragen die Verzugszinsen 8 % über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch die Kayron zu laufen.
Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche behält sich die Kayron vor.
5. Annahmeverzug
5.1 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug (insbesondere wegen Nichtübernahme nach Meldung der Versandbereitschaft durch die Kayron GmbH), wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder bei der Kayron/seinen Vorlieferanten oder bei einem Dritten eingelagert. Erfolgt die Einlagerung beim Vorlieferanten, so ist diese berechtigt, eine Gebühr zu verlangen, die jener eines öffentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung des Vorlieferanten für die Verschlechterung oder den Untergang der bei ihm gelagerten Ware trifft den Vorlieferanten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon unberührt bleiben die Rechte der Kayron und seiner Vorlieferanten i.S.d. §§ 373 ff UGB.
5.2 Nimmt der Kunde die Ware ganz oder teilweise nicht ab, kann die Kayron nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren, wobei die Kayron berechtigt ist, ohne Schadens- und Verschuldensnachweis und unter Verzicht auf jegliches richterliches Mäßigungsrecht 30 % der jeweiligen Auftragssumme und darüber hinaus auch Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinnes zu begehren.
6. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von der Kayron nicht beeinflussbare Behinderungen, wie Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung, Epidemien, staatliche Anordnungen etc. sowie von der Kayron oder von dessen Vorlieferanten nicht zu vertretende Unfälle, befreien die Kayron für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind; der Kayron treffen in diesem Fall keine Verzugsfolgen. Eventuelle fixe Fertigstellungstermine verschieben sich ohne das Recht auf daraus resultierende Pönalforderung.
7. Vertragsrücktritt
7.1 Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ist die Kayron auch bei Annahmeverzug oder aus einem anderen wichtigen Grund, insbesondere im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kunden, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.2 Im Falle des Rücktrittes aufgrund des Verschuldens des Kunden ist die Kayron berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in der Höhe von 30% des Brutto- Rechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlichen Schadens zu begehren.
7.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Kayron von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und für die Sicherstellung der Bezahlung Vorauszahlungen oder sonstige Sicherstellungen zu fordern und gegebenenfalls - unter Setzung einer angemessenen Nachfrist - zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Vertragsrücktritt bzw. Storno des Kunden wird grundsätzlich nicht anerkannt. Tritt der Kunde vom Vertrag oder Teilpositionen des Vertrages zurück oder begehrt seine Aufhebung, hat die Kayron das Recht 30% des Brutto-Rechnungsbetrages als Schadenersatz zu fordern. Bei Bestellungen und Sonderbestellungen ist 100 % der betreffenden Kosten vom Kunden zu tragen, sowie ein zusätzlicher Schadensersatz von 10 % (Verdienstentgang) zu entrichten.
8. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die Kayron entstehenden Mahnspesen in der Höhe von pauschal € 9,00 zuzüglich Porto pro Mahnung zu bezahlen. Darüber hinaus sind der Kayron alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
9. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung ist Kayron erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen die zur Ausführung erforderlich sind nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Die Kayron ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu vier Wochen, bei Gesamtsanierungsaufträgen bis zu 2 Monate zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
10. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Toleranzen (zB. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur etc).
11. Gewährleistung
11.1 Die Kayron kann sich vom Anspruch auf Preisminderung und Aufhebung des Vertrages befreien, indem sie innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl das mangelhafte Werk gegen ein mangelfreies austauscht, die mangelfreie Leistung erbringt oder in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt bzw. das Fehlende nachträgt.
11.2 Bei Mängeln ist die Kayron berechtigt, jeweils innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl das mangelhafte Werk gegen ein mangelfreies auszutauschen, die mangelfreie Leistung zu erbringen oder in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung durchzuführen bzw. das Fehlende nachzutragen. Einen Mangel hat der Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe geltend zu machen. Für die Tatsache, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorgelegen ist, obliegt dem Auftraggeber die Beweisführung.
11.3 Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung der ausgetauschten Waren bzw. Leistungen durch den Auftraggeber hat dieser dem Dienstleister eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.
12. Schadenersatz / Verjährung
12.1 Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die Kayron sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
12.2. Verjährung
Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
13. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen. Produkthaftungsansprüche sind direkt gegenüber den jeweiligen Lieferanten und Vertragspartnern der Kayron geltend zu machen.
14. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung, geistiges Eigentum
14.1 Alle Waren und Sachen werden von der Kayron unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Kayron.
14.2 Geistiges Eigentum an Planungen, (das sind alle Skizzen, Entwürfe, Pläne) bleibt das geistige Eigentum der Kayron GmbH. Durch den Erwerb einer Planung / Entwurfes erwirbt der Kunde ein Nutzungsrecht.
14.3 Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch die Kayron liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist die Kayron - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
14.4 Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher Forderungen der Kayron verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Die Kayron erwirbt Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von Kayron gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
14.5 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber an Dritte übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, das Eigentumsrecht Kayron geltend zu machen und diese unverzüglich zu verständigen.
14.6 Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von der Kayron erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware verfügen.
14.7 Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
15. Forderungsabtretungen
15.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde der Kayron schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren der Kayron entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Kayron GmbH zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur im Namen der Kayron inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an die Kayron abgetreten.
15.2 Forderungen gegen die Kayron dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
16. Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
17. Terminverlust
Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur eines Teils einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
Dies gilt bei Verbrauchergeschäften soweit die Kayron ihre Leistung vollständig erbracht hat, auch nur eine rückständige Teilleistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn die Kayron den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt hat.
18. Sonstige Verpflichtungen des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet auch die Infrastruktur für die Vornahme der von der Kayron geschuldeten Lieferung oder Leistung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung von Wasser und Zufuhr von Energie (Heizung, Strom, Frischluft, ...etc.). Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach, hat er für hierdurch entstandene Verzögerungen einzustehen und diese dem AN zu vergüten.
19. Rechtswahl, Gerichtsstand
19.1 Es gilt österreichisches Recht als vereinbart, die Vertragssprache ist Deutsch. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Unternehmens der Kayron sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19.2 Als Gerichtsstand gilt das Bezirksgericht Amstetten als vereinbart
20. außergerichtliche Streitbeilegung
Im Falle eines Geschäftes mit einem Endverbraucher besteht die Möglichkeit bei der Schlichtungsstelle „Ombudsmann“ ein außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung zu bestreiten.
21. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
21.1 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von der Kayron automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
21.2 Der Kunde ist verpflichtet, Kayron Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
21.3 Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Kayron; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Die Kayron ist gemäß DSG 2000 berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu nutzen, zu verändern und zu löschen. Der Kunde erhält hiermit davon Kenntnis und stimmt der Vorgangsweise zu.
22. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.
Aschbach Markt am 28.03.2019
Kayron GmbH